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   BVerwG, 20.06.1978 - 7 C 38.78   

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BVerwG, 20.06.1978 - 7 C 38.78 (https://dejure.org/1978,1764)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1978 - 7 C 38.78 (https://dejure.org/1978,1764)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1978 - 7 C 38.78 (https://dejure.org/1978,1764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliches Verfahren - Befangenheit eines Prüfers - Prüfling - Besorgnis der Befangenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befangenheit des Prüfers - Befangenheit - Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.01.1968 - VII C 6.66

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung - Nichtbestehen der zweiten juristischen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1978 - 7 C 38.78
    Mit Recht hat sich der Verwaltungsgerichtshof dafür auf die Entscheidung BVerwGE 29, 70 (71) berufen.

    Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72, dort allerdings mit einem irreführenden redaktionellen Leitsatz) mit Bedenken gegen diese Auffassung auseinandergesetzt und - wie schon in seinem Urteil in BVerwGE 29, 70 - darauf hingewiesen, daß der Prüfling die Voreingenommenheit eines Prüfers geltend machen kann; dies hat zur Folge, daß bei einer entsprechenden Rüge vom Gericht untersucht und entschieden werden muß, ob ein Prüfer voreingenommen war und damit das Prüfungsergebnis beeinflußt - möglicherweise auch das gesamte Prüfungsverfahren fehlerhaft gewesen - sein kann, oder in den Worten des Berufungsgerichts: ob die vorgebrachten Gründe die "Gefahr erkennen lassen, daß die Prüfungsbeurteilung nicht nur durch sachliche Erwägungen bestimmt" worden ist.

  • BVerwG, 02.03.1976 - 7 B 22.76

    Klage gegen das Nichtbestehen einer ärztlichen Vorprüfung - Voreingenommenheit

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1978 - 7 C 38.78
    Ein Prüfling kann im gerichtlichen Verfahren die Befangenheit eines Prüfers geltend machen; für die Geltendmachung einer Besorgnis der Befangenheit ist daneben kein Raum (im Anschluß an Beschluß vom 2. März 1976 - 7 B 22.76 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72).

    Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72, dort allerdings mit einem irreführenden redaktionellen Leitsatz) mit Bedenken gegen diese Auffassung auseinandergesetzt und - wie schon in seinem Urteil in BVerwGE 29, 70 - darauf hingewiesen, daß der Prüfling die Voreingenommenheit eines Prüfers geltend machen kann; dies hat zur Folge, daß bei einer entsprechenden Rüge vom Gericht untersucht und entschieden werden muß, ob ein Prüfer voreingenommen war und damit das Prüfungsergebnis beeinflußt - möglicherweise auch das gesamte Prüfungsverfahren fehlerhaft gewesen - sein kann, oder in den Worten des Berufungsgerichts: ob die vorgebrachten Gründe die "Gefahr erkennen lassen, daß die Prüfungsbeurteilung nicht nur durch sachliche Erwägungen bestimmt" worden ist.

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 36.86

    Dienstliche Beurteilung - Beurteiler - Beurteilter - Befangenheit

    So reichte auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und der Länder die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers nicht aus, die Rechtmäßigkeit eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen (BVerwGE 29, 70; Urteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 - sowie Beschlüsse vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - , vom 28. November 1978 - BVerwG 7 B 114.76 - und vom 23. September 1981 - BVerwG 2 B 82.80 -).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 5.79

    Auslegung von Verwaltungsvorschriften - Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

    Die bloße Besorgnis der Befangenheit seitens des Klägers reicht nicht aus (vgl. BVerwGE 29, 70 [71]; Urteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 94]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1993 - 15 A 1163/91

    Prüfung ohne Vorbehalt; Befangenheit des Prüfers; Anlaß zur Befangenheit des

    (Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.01.1988 3 UE 166/87, RdL 1988, 165; ähnlich OVG NW, Urteil vom 04.12.1991 22 A 962/91, NWVBl. 1992, 99 [101]; zweifelnd dagegen BVerwG, Beschluß vom 12.07.1979 7 B 235.78, Buchholz 421.0 Nr. 117, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, daß ein Prüfer nicht wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könne (u. a. Urteil vom 26.01.1968 7 C 6.66, Buchholz 421.0 Nr. 32; Beschlüsse vom 22.10.1975 7 B 25.74, Buchholz 421.0 Nr. 66, und vom 02.03.1976 7 B 22.76, Buchholz 421.0 Nr. 72; Urteil vom 20.06.1978 7 C 38.78 Buchholz 421.0 Nr. 94).
  • BVerwG, 07.02.1983 - 7 CB 96.81

    Auslegung einer vergebenen Note als Anwendung einer alten Studienordnung mit

    Daß über die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände zu entscheiden ist (BVerwGE 29, 70 [71]), daß die bloße Besorgnis der Befangenheit nicht ausreicht (Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 - in Buchholz a.a.O. Nr. 94) und daß sich die Entscheidung nach inhaltlichen Kriterien bemißt, die prinzipiell denen der Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens über die Ablehnung von Richtern vergleichbar sind (Senatsbeschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - in Buchholz a.a.O. Nr. 72), ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt.
  • BVerwG, 28.11.1978 - 7 B 114.76

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rechtsschutz

    Der von der Klägerin angegriffene Standpunkt des Berufungsgerichts, der Rechtsschutz gegenüber Prüfungsentscheidungen gebiete nicht, die Vorschriften des Gerichtsverfahrens über die Ablehnung von Richtern entsprechend anzuwenden, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge der Prüfling nicht wie im gerichtlichen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit, sondern nur eine - objektiv vorliegende - Voreingenommenheit des Prüfers geltend machen kann (vgl. BVerwGE 29, 70; Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72]; Urteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 -).
  • VG Augsburg, 23.01.2013 - Au 2 E 12.1535

    Landesbeamtenrecht; Besetzung der Stelle einer Rektorin/eines Rektors an einer

    Anders als dem Beurteilten, bei dem für die Prüfung einer möglicherweise vor der Entscheidung bestehenden Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers neben der zu prüfenden tatsächlichen Voreingenommenheit nach erstellter Beurteilung kein Raum ist (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.1.1968 - VII C 6.66 - BVerwGE 29, 70; B.v. 2.3.1976 - 7 B 22.76 - Buchholz 421.0 Nr. 72; U.v. 20.6.1978 - 7 C 38.78 - Buchholz 421.0 Nr. 94), weil ihm grundsätzlich ausreichender Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dadurch gewährt wird, dass er mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der dienstlichen Beurteilung geltend machen kann, muss diese Prüfungskompetenz dem Dienstvorgesetzten bereits im Vorfeld der Erstellung einer Beurteilung zugestanden werden.
  • BVerwG, 23.09.1981 - 2 B 82.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Bei der Rüge, ein Prüfer sei voreingenommen gewesen, kann nur unter objektiver Würdigung tatsächlicher Umstände - und nicht vom subjektiven Standpunkt des Prüflings her - entschieden werden, ob ein Prüfer voreingenommen war und das Prüfungsergebnis hiervon beeinflußt sein kann (BVerwGE 29, 70; Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72] und Urteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 94]).
  • BFH, 03.07.1980 - VII R 84/79

    Prüfungsentscheidung - Prüfungsverfahren - Steuerbevollmächtigtenprüfung

    Deshalb sind die Gerichte weder befugt, eine eigene Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung oder über eine bestimmte Prüfungsnote zu treffen, noch die zuständige Behörde zur Erteilung einer Prüfungsentscheidung mit einem bestimmten Inhalt zu verpflichten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1977 VII R 15/76, BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447; Urteil des BVerwG vom 20. Juni 1978 7 C 38.78, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 421.O Nr. 94 sowie die Übersicht über die Rechtsprechung und das Schrifttum zu dieser Frage im Urteil des Oberverwaltungsgerichts - OVG - Münster vom 13. Juli 1965 II A 1243/64, Entscheidungen der OVG Münster und Lüneburg Bd. 21 S. 288, 292).
  • BVerwG, 16.10.1981 - 7 B 127.81

    Rechtsstaatlichkeit eines Habilitationsverfahrens

    Denn die Frage, ob das frühere Befaßtsein eines Gutachters in einem Prüfungsverfahren dessen Voreingenommenheit zur Folge hat, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu einer über die vom Senat bereits entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG 7 C 6.66 -, BVerwGE 29, 70; Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72; Urteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 -, Buchholz a.a.O. Nr. 94) hinausreichenden Klärung führen.
  • OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung i.R.d.

    Für die Prüfung einer bloßen Besorgnis der Befangenheit ist daneben kein Raum mehr (so BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1978, 7 C 38.78 , Buchholz, a.a.O., Nr. 94).
  • OVG Berlin, 01.04.1981 - VII B 13.79
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